Nur drei Wildarten lösen eine Ersatzpflicht aus
§ 29 Absatz 1 BJagdG nennt sie abschließend: Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen. Wildschweine sind Schalenwild, ihr Schaden ist also erfasst. Ein von Dachsen oder Krähen angerichteter Schaden dagegen nicht, egal wie groß er ist.
Wer ersatzpflichtig ist, hängt an der Art des Jagdbezirks. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk trifft es die Jagdgenossenschaft; die Kosten werden unter den Jagdgenossen nach Grundstücksfläche umgelegt. Hat der Jagdpächter den Wildschadensersatz im Pachtvertrag übernommen, haftet er anstelle der Genossenschaft.
Im Eigenjagdbezirk trägt es der Eigentümer oder Nutznießer. Ist verpachtet, haftet der Pächter nur dann, wenn er sich im Pachtvertrag dazu verpflichtet hat (§ 29 Absatz 2). Bekommt der Geschädigte von ihm nichts, haftet der Eigentümer nachrangig.
Die Woche in § 34 ist eine Ausschlussfrist
Der Wortlaut ist unmissverständlich: Der Anspruch „erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte“ anmeldet.
Zwei Details daran werden regelmäßig übersehen. Erstens läuft die Frist auch dann, wenn man den Schaden nur bei gehöriger Sorgfalt hätte bemerken müssen; wer seinen Schlag vier Wochen nicht ansieht, kann sich darauf nicht berufen. Zweitens geht die Anmeldung an die für das Grundstück zuständige Behörde, nicht an den Jagdpächter. Ein Anruf beim Pächter ist gute Nachbarschaft, aber keine Anmeldung.
Für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke gilt eine Ausnahme: Dort genügt die Anmeldung zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober. Für Ackerflächen gilt sie nicht.
Das ist keine Rechtsberatung, sondern der Gesetzestext. Die Länder dürfen vom Bundesjagdgesetz teilweise abweichen, und über die Schadenshöhe entscheidet am Ende ein Schätzer. Die Frist aber steht, und sie ist der häufigste Grund, warum ein berechtigter Anspruch nichts mehr wert ist.
Was ein Wärmebildflug damit zu tun hat
Zwei Dinge, und keines davon ist ein Gutachten. Erstens die Verhinderung: Ein Suchflug zeigt, wo eine Rotte im Bestand steht und wo sie wechselt. Wer das weiß, kann bejagen oder vergrämen, bevor der Schaden entsteht. Das ist der eigentliche Zweck.
Zweitens die Kenntnis. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem man den Schaden kennt oder kennen müsste. Im hohen Mais sieht man vom Feldrand nichts; ein Schaden mitten im Schlag fällt oft erst beim Häckseln auf, und dann sind Wochen vergangen. Ein Überflug macht sichtbar, was am Boden nicht sichtbar ist, und zwar früh genug, um die Woche einzuhalten.
Wir erstellen keine Wildschadensschätzung und treten in keinem Verfahren auf. Wir liefern Bilder mit Zeitstempel und GPS-Punkten. Was daraus wird, entscheiden Schätzer, Behörde und die Beteiligten.
Häufige Fragen
Welche Wildarten sind ersatzpflichtig?
Nach § 29 Absatz 1 BJagdG Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen. Wildschweine gehören zum Schalenwild. Schäden durch andere Tierarten lösen keine Wildschadensersatzpflicht nach dem Bundesjagdgesetz aus.
An wen melde ich den Schaden?
An die für das beschädigte Grundstück zuständige Behörde, nicht an den Jagdpächter. Die Anmeldung soll außerdem benennen, wen Sie als ersatzpflichtig in Anspruch nehmen (§ 34 BJagdG).
Was passiert, wenn die Woche verstrichen ist?
Der Anspruch erlischt. Das Gesetz sagt das wörtlich. Für forstwirtschaftliche Grundstücke gilt die Ausnahme mit den beiden Terminen 1. Mai und 1. Oktober, für Ackerland nicht.
Ersetzt ein Suchflug die Wildschadensschätzung?
Nein. Wir liefern Bilder mit Zeitstempel und GPS-Punkten, keine Schätzung und kein Gutachten. Der Wert des Flugs liegt davor: Wer weiß, wo die Sauen stehen, kann handeln, bevor der Schaden entsteht.
Quellen und Rechtsstand
Stand dieses Beitrags: 4. September 2026. Rechtsangaben ändern sich; vor einer Entscheidung lohnt der Blick in die jeweils gültige Fassung.
Weiter: Wildschwein-Suche im Ablauf · Wildschweine im Mais aufspüren · Preise und Richtwerte

